Rechtliche Sonderregelung für Atommüll aus Asse II nötig:
UNABHÄNGIGE BÜRGERINITIATIVEN FORDERN LEX ASSE 2.0
Der Asse II-Koordinationskreis plädiert dafür, den Widerspruch zwischen dem Erfüllen von Atommüll-Endlagerbedingungen und dem Minimierungsgebot des Strahlenschutzgesetzes durch eine neue Gesetzgebung aufzulösen.
Der Bundestag hat bekanntlich 2013 beschlossen, dass der Atommüll aus der Schachtanlage Asse II zurückgeholt werden soll, weil er unten nicht langfristig sicher gelagert werden kann. Aus dem Auftrag zur Rückholung ergeben sich aber bisher ungelöste Folgefragen.
Der A2K bittet nun die beteiligten Ministerien, Behörden und den
Bundestag, sich dieses gesetzgeberischen Problems anzunehmen. Beim
Antrittsbesuch in der Asse von Umweltministerin Schulze am 07.02.2019
konnte ein entsprechendes Schreiben persönlich ihr und Landesumweltminister Lies sowie dem Betreiber der Schachtanlage Asse II und der zuständigen Aufsichtsbehörde übergeben werden.
Das Problem ist folgendes: Um die Anforderungen der geltenden
ndlagerbedingungen zu erfüllen, muss Atommüll detailliert klassifiziert
werden. Bei Atommüll aus laufenden Atomanlagen geht das in der Regel. Für den Atommüll aus der Schachtanlage Asse II wird dies wohl kaum der Fall sein können – es sei denn, man nimmt die zusätzliche Freisetzung von
Radionukliden in Kauf.
Der Atommüll aus Asse II wird nur teilweise in intakten Fässern geborgen
werden können, denn viele Fässer werden defekt oder zerstört sein. Eine
unbedingte Verpflichtung zur kompletten detaillierten Klassifizierung
würde jedoch dazu führen, dass auch intakt zurückgeholte Fässer geöffnet
werden müssten und der enthaltene Atommüll neu konditioniert werden
müsste. Denn bei der Einlagerung wurde keine detaillierte Klassifizierung
vorgenommen und die Einlagerungsdokumentation des Atommülls ist nur wenig belastbar. Eine Öffnung und Beprobung erhaltener Fässer würde zwangsläufig zur zusätzlichen Freisetzung radioaktiver Strahlung führen, egal wo sie vorgenommen wird. Darüber hinaus würde das Störfallrisiko steigen.
Bei dem Atommüll aus der Schachtanlage Asse II steht also die Erfüllung
von Endlagerbedingungen dem Minimierungsgebot des Strahlenschutzgesetzes entgegen. An den üblichen Einlagerungsbedingungen festzuhalten, würde im Ergebnis zu höheren Lasten und Risiken für die Anwohner und die Beschäftigten der Schachtanlage Asse II führen.
Alle wissen, dass der Atommüll aus der Schachtanlage Asse II einen
Sonderfall darstellt. Für den Umgang mit diesem Atommüll müssen bestehende Regelungen im Sinne des Minimierungsgebots des Strahlenschutzgesetzes überprüft, neu gedacht und angepasst werden. Das erfordert ein Zusammenwirken vieler Akteure: der beteiligten Ministerien, des Bundestages, des Betreibers von Asse II. Dabei haben alle Beteiligten eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten und den AnwohnerInnen an der Asse.
Der Asse II Koordinationskreis erwartet von den Behörden und Ministerien
Stellungnahmen hierzu und die Bereitschaft des Bundestages, einen Dialog
mit den AnwohnerInnen der Asse und den unabhängigen Bürgerinitiativen zu beginnen, um eine möglichst belastungsarme Rückholung zu gewährleisten.
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