Kritische Gutachten bei Genehmigung der Verfüllung komplett ignoriert

Dr. habil. Ralf Krupp, Wissenschafter in der AGO, hat für AufpASSEn ein Gutachten darüber erstellt, inwieweit die zahlreichen erstellten wissenschaftlichen Ausarbeitungen der AGO in den Genehmigungsprozess Eingang gefunden haben.

Hier das vollständige Gutachten

Nach ausführlicher Darstellung der Abläufe kommt Dr. Krupp zu folgender Bewertung:

„Die formellen Überprüfungen der Dokumente zur Antragstellung und Genehmigung des Sonderbetriebsplans 1/2016 haben ergeben, dass zahlreiche kritische Unterlagen weder in den Quellenangaben oder Anlagenverzeichnissen noch im Text an irgendeiner Stelle erwähnt werden.
Die inhaltliche Überprüfung der Dokumente hat ergeben, dass zahlreiche entscheidungsrelevante Aspekte nicht angesprochen und nicht diskutiert worden sind und auch in die Abwägungen und resultierenden Genehmigungsentscheidungen keinen Eingang gefunden haben.
Im Ergebnis wurden insbesondere die von der Asse II Begleitgruppe und ihrer Experten in der AGO seit nunmehr viereinhalb Jahren auf zahlreichen Sitzungen und Veranstaltungen, unter Beteiligung von Behördenvertretern des BMUB, des NMU (LBEG) und des BfS intensiv diskutierten Probleme des Topfkonzeptes von den vertretenen Behörden scheinbar nicht zur Kenntnis genommen, im Betriebsplanverfahren nicht erörtert und hinsichtlich der Entscheidungsfindung ignoriert.
Alle Appelle zur Vereinbarung eines Moratoriums für die Betonierarbeiten in der 2. Südlichen Richtstrecke und zur Findung einer einvernehmlichen Lösung wurden bisher von den gleichen Behörden zurück gewiesen. Stattdessen wurde der Wille bekräftigt, an der Genehmigung des Sonderbetriebsplans 1/2016 festzuhalten.
Wir befinden uns daher in folgender Situation:

  • Bei weiterer Umsetzung des Topfkonzepts werden auf Jahre hinaus Bauzustände geschaffen, bei denen alle Strecken und Hohlräume unterhalb der 700 m Sohle und außerhalb der Einlagerungskammern verfüllt sein werden, mit Ausnahme der Resthohlräume in den Einlagerungskammern. Dadurch können im Fall eines nicht mehr beherrschbaren Lösungszutritts eindringende Lösungen sich nur noch in den einzigen verbliebenen Hohlräumen, also den Resthohlräumen der Einlagerungskammern sammeln, wo sie am wenigsten hingelangen dürfen. Hierdurch werden die Konsequenzen dieses Störfalls nicht minimiert, sondern im Gegenteil verschärft.
  • Ein grundlegendes Paradoxon der Notfallvorsorge besteht darin, dass zu allererst durch Umsetzung des Topfkonzepts ein (vermeintlicher) Einschluss der Abfälle hergestellt werden soll. Jede Form der späteren Rückholung der Abfälle müsste aber diese Einkapselung wieder durchbrechen, wodurch das Topfkonzept und damit ein zentraler Teil der Notfallvorsorge ad absurdum geführt werden. Beteuerungen des BfS, dass die Herstellung der Notfallbereitschaft durch Umsetzung des Topfkonzepts eine Voraussetzung für die Rückholung der Abfälle sei, werden durch diesen fundamentalen Widerspruch unglaubhaft. (Auch Versuche einer Verlagerung von der technischen auf die juristische Ebene kann diesen logischen Widersinn nicht auflösen.)
  • Die vom BfS immer wieder pauschal behauptete Notwendigkeit einer Stabilisierung des maroden Bergwerks durch Verfüllung aller Hohlräume als Voraussetzung für die Rückholung ist bei differenzierter Betrachtung für die 2. Südliche Richtstrecke auf der 750 m Sohle weder plausibel noch nachvollziehbar belegt (fehlendes Rückholungskonzept; fehlende gebirgsmechanische Berechnungen für Offenhaltungs-Szenarien; Begründung des vermeintlich schlechten Zustands der 2. Südlichen Richtstrecke anhand von Bildmaterial aus anderen Teilen des Bergwerks; fehlender faktischer Nachweis kritischer Stellen in der 2. Südliche Richtstrecke bei gemeinsamer Befahrung am 14.Juli 2016)
  • Die bei Verlust der Drainagefunktion physikalisch unausweichliche Aufstauung von Lösungen in den Einlagerungskammern wird dort zu erheblichen Verschlechterungen des Zustands der Abfälle sowie des gebirgsmechanischen Tragsystems führen. Dadurch werden sich die Bedingungen für eine Rückholung der Abfälle weiter verschlechtern und den gesetzlichen Auftrag zur Rückholung gefährden.“

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